§ 18 StGB
- § 18 StGB
- §§ 18, 11 Abs. 2 StGB
- §§ 18, 28 Abs. 2 StGB
Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen
Knüpft das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine schwerere Strafe, so trifft sie den Täter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hinsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9 Fundstellenin 6 Schemata
- § 239a StGB (Erpresserischer Menschenraub)Schema
- §§ 223 ff. StGB (Körperverletzungsdelikte)Schema
Körperverletzung führt zum Tod des Opfers, § 227 StGB › Verdrängt § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG den § 227 Abs. 1… · Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang (Unmittelbarkeit) zwischen Grunddelikt und schwerer Folge bei §…
- 239 StGBSchema
§ 239 StGB (Freiheitsberaubung)
- BeteiligungSchema
Gemeinschaftliche Begehung der Tat › Fälle, in denen Mittäter aus unterschiedlichen Tatbeständen haften, da… · Anstiftung › Tatbestand
- DefinitionenSchema
Versuch
- Erfolgsqualifiziertes DeliktSchema
Tatbestand der Erfolgsqualifikation