§ 267 ZPO
- § 267 ZPO
Vermutete Einwilligung in die Klageänderung
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
2 Fundstellen
- EntscheidungsgründeSchema
[Entscheidungsgründe]
- ZPOSchema
Klageänderung › Zulässigkeit der Klageänderung (falls nicht: Klageabweisung durch Prozessurteil):