Fixgeschäft
Abgrenzung nach §§ 133, 157, 242 BGB: Absolutes Fixgeschäft (gesetzlich nicht geregelt) Leistungszeitpunkt ist derart wichtig, dass die Leistung nur zu dieser bestimmten Zeit erbracht werden kann und ansonsten sinnlos wird. Leistung kann in der geschuldeten Form dann nicht mehr erbracht werden; der Leistungszweck kann unter keinen Umständen mehr verwirklicht werden. Rechtsfolge: zeitliche Unmöglichkeit (§ 275 BGB). Relatives Fixgeschäft (Regelung in § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 376 HGB) Leistungszeitpunkt ist zwar wichtig, wird jedoch mit Zeitablauf nicht wirtschaftlich sinnlos. Leistung bleibt nachholbar. Rechtsfolge: Gläubiger erhält gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB ohne das Erfordernis einer Fristsetzung und ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 376 HGB.
Zivilrecht · Definitionen