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§ 323 BGB

  • § 323 Abs. 1 BGB
  • § 323 Abs. 2 BGB
  • § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB
  • § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB
  • § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB
  • § 323 Abs. 4 BGB
  • § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB
  • § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
  • § 323 Abs. 6 BGB
  • § 323 BGB
  • §§ 323 Abs. 1, 326 BGB
  • §§ 323 ff. BGB

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,2.der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder3.im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

24 Fundstellenin 5 Schemata

  • DefinitionenSchema

    Eigentumsvorbehalt

  • ErbrechtSchema

    Erbverzicht › Rücktritt · Erbverzicht

  • Familie ErbSchema

    Rechtliche Möglichkeiten im Falle eines Erbverzichts, falls die Abfindung für den Erbverzicht…

  • VertragsrechtSchema

    Sachmängelhaftung › Rechte des Käufers bei Mängeln, § 437 BGB · Prüfung von Rücktritt und Minderung gem. §§ 634 Nr. 3 Fall 1 und 2, 636, 323 / 326; 638 BGB · § 527 Abs. 1 BGB › Rücktrittsvoraussetzungen gem. §§ 527 Abs. 1 i.V.m. 323 ff. BGB · Rücktritt oder Minderung, §§ 437 Nr. 2, 323 / 326 oder 441 BGB › Erfolgslose angemessene Fristsetzung · Rücktritt oder Minderung, §§ 437 Nr. 2, 323 / 326 oder 441 BGB · Rücktritt gem. § 323 BGB bei Pflichtverletzung im Sinne einer Schlechtleistung oder Verzögerung ›…

  • Schuldrecht ATSchema

    Verhältnis der §§ 275, 280ff. BGB zu den §§ 323ff. BGB · Fristsetzung zur Leistungserbringung (verbunden mit bestimmter und eindeutiger Leistungsaufforderung) sowie… · Rücktrittsrecht bei Verzögerung der Leistung · Anspruch auf Gegenleistung im Fall des Freiwerdens von der Leistung gem. § 275 Abs. 1- 3 BGB › Anspruch nicht… · Relatives Fixgeschäft · Anspruchsziele des Gläubigers bei Leistungsverzögerung