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Folge, bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Testaments

Bestehen bei einem Testament mehrere Auslegungsmöglichkeiten, so ist gem. § 2084 BGB im Zweifel diejenige zu wählen, die dem ermittelten Willen des Erblassers zum Erfolg verhilft. § 2084 BGB ist hingegen nicht heranzuziehen, wenn ermittelt werden muss, ob überhaupt eine letztwillige Verfügung vorliegt, die dann ausgelegt werden kann. Hier gilt uneingeschränkt § 133 BGB.

Zivilrecht · Erbrecht

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