§ 133 BGB
- § 133 BGB
- § 133, 157, 242 BGB
- §§ 133, 157 BGB
- §§ 133, 157, 242 BGB
Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
39 Fundstellenin 17 Schemata
- ArbeitsrechtSchema
Prüfung einer ordentlichen Kündigung
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen · Irrtum über Leistungsbeziehungen › Denkbar ist, beim Irrtum über Leistungsbeziehungen eine Anweisungslage…
- BGB ATSchema
Tatbestand › Objektiver Tatbestand · Willenserklärung › Auslegung · Annahmefähigkeit des Angebots › Widerruf des Angebots bei sog. Freiklausel, § 145 Halbsatz 2 BGB · Kollidierende AGB (teilw. = kreuzende AGB) › Lösungsmöglichkeiten · Inhaltskontrolle › Auslegung · Vertretungsmacht › Umfang
- DefinitionenSchema
Schuldübernahme
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Mittelbare Stellvertretung beim Eigentumserwerb
- ErbrechtSchema
Widerruf eines Testaments, § 2253 BGB › Auslegung eines Testaments: · Gemeinschaftliches Testament · Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB › Inhaltsbestimmung durch Auslegung
- ErfüllungAnspruchsziel
Anspruch entstanden › Einigung
- Familie ErbSchema
Auslegung eines Testaments: · Bei § 2078 BGB muss die Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung positiv vom Anfechtenden nachgewiesen… · Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB › Inhaltsbestimmung durch Auslegung
- GrundpfandrechteSchema
Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Enthaftung einer Sache beim Haftungsverband ist die Beschlagnahme… · Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche…
- Grundstücksrecht ohne GrundpfandrechteSchema
Eigentumserwerb an Grundstücken › Geltung des § 878 BGB für Verfügungen eines nicht eingetragenen…
- KlausurbearbeitungSchema
Schrittfolge der Klausurbearbeitung › Prozessualer Aufbau, sofern erforderlich
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges · Sonstiges › Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann…
- Schuldrecht ATSchema
Gefälligkeitsverhältnis · Vertrag zugunsten Dritter
- SicherungsübereignungSchema
Übersicherung › Bei der Sicherungsübereignung eines wechselnden Bestandes (sog. revolvierende Sicherheiten)… · Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübereignung
- VerwaltungsR ATSchema
Zusicherung, § 38 Abs. 1 VwVfG
- Verwaltungsrecht ATSchema
Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) › Legaldefinition in § 35 VwVfG
- ZPOSchema
Klageänderung · Gewillkürter Parteiwechsel