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Zivilrecht · Noch einarbeiten

Ist im zu vollstreckenden Titel keine / nur vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, dass titulierter Anspruch (auch) auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Für Anwaltsklausur ist zu erwägen, durch einen Feststellungsantrag bzw. durch eine titelergänzende Feststellungsklage für Klarheit zu sorgen.

Zivilrecht · Urteilsformel

Akzessorietät der Hypothek als tragender Grundsatz. Ist Forderung noch nicht entstanden oder bereits wieder erloschen, besteht gem. §§ 1163 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld.

Zivilrecht · Grundpfandrechte

Pfandrecht ist Faustpfand, d.h. zu seiner Begründung ist Übergabe erforderlich (Publizitätsprinzip). Übergabe grenzt Pfandrecht gegen Sicherungsübereignung ab, die heute überwiegend an Stelle des Pfandrechts vereinbart wird (Sicherungsübereignung als „besitzloses Pfandrecht“).

Zivilrecht · Pfandrecht an beweglichen Sachen

Funktionelle Aufgabenteilung zwischen Fachgerichtsbarkeit und BVerfG, d.h. BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. VB ist außerordentlicher Rechtsbehelf und dient nicht der letzten Überprüfung am Maßstab des einfachen Rechts, denn diese ist mit Ausschöpfung des Instanzenweges abgeschlossen. Problematik der „spezifischen Grundrechtsverletzung“ und das weite Verständnis von Art. 2 Abs. 1 GG: Man könnte annehmen, dass letztlich jeder Verstoß gegen einfaches Recht zu einer (rechtswidrigen) Beeinträchtigung zumindest des Auffangrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit führt und somit an sich zu ein

Öffentliches Recht · VerfassungsprozessR

Der einzelne Bürger hat keine subjektiven Rechte im Hinblick auf eine bestimmte staatliche Organisation. Organisationsakt hat gegenüber dem Bürger lediglich faktische Natur, doch das genügt nicht zur Annahme eines VA.

Öffentliches Recht · VerwaltungsR AT cont

Keine Umgehungsgefahr hinsichtlich §§ 68 ff. VwGO

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

Gegen einen Widerspruchsbescheid soll grds. nicht noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Zwecke des Widerspruchs als Rechtsbehelfsverfahren und als Sachurteilsvoraussetzung sind durch einmalige Durchführung erreicht. Insbesondere gibt es keinen Grund die Verwaltung erneut eine Selbstkontrolle durchführen zu lassen. Fallgruppen:

Öffentliches Recht · VwGO 2.0 Verfahrensarten

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