§ 2 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 2 GG
- Art. 2 GG
- Art. 2 I GG
- Art. 2 I, 1 I GG
- Art. 2 II 1 GG
- Art. 2 II 2 GG
- Art. 2 II 3 GG
- Art. 2 II GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
31 Fundstellenin 8 Schemata
- Delikts- und SchadensrechtSchema
§ 823 I BGB › Rechtsgutsverletzung · Normative Korrektur der Schadensermittlung › Bemessung des Anspruchs: „billige Entschädigung“
- GrundrechteSchema
- GrundrechteSchema
Nasciturus · Juristische Personen · status positivus › Schutz gegen Grundrechtsbeeinträchtigungen durch Dritte · Prüfungsreihenfolge GRe: · Eingriff › Benennung des konkreten Eingriffsaktes · Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht › Schranken der Freiheitsgrundrechte
- StPOSchema
Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung › Allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze jeder… · Abwägung im Einzelfall zwischen Interesse des Staates (als Vertreter der Allgemeinheit) an der Tataufklärung…
- VerfassungsprozessRSchema
Beschwerdefähigkeit („wer?“), § 90 BVerfGG („jedermann“) › Grundrechtsfähigkeit · Zulässigkeit › Beschwerdebefugnis
- Verwaltungsrecht ATSchema
Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht › In eine Rechtsposition · Anspruch aus Aufopferungsgewohnheitsrecht › in eine Position des
- VwGOSchema
Normalfall › Wenn der Adressat eines belastenden VA gegen diesen vorgehen möchte, bestimmt sich die…
- VwGO VerfahrensartenSchema
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen