§ 68 VwGO
- § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO
- § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO
- § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO
- § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO
- § 68 Abs. 1 VwGO
- § 68 Abs. 2 VwGO
- § 68 VwGO
- §§ 68 ff. VwGO
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1.der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder2.der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
13 Fundstellenin 5 Schemata
- BehördenklausurSchema
II. · Klausurrelevant › reformatio in peius
- Definitionen ÖffRechtSchema
Aufschiebende Wirkung › Voraussetzungen
- VerwaltungsR ATSchema
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch:
- Verwaltungsrecht ATSchema
Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) › Funktionen
- VwGO VerfahrensartenSchema
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen · Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen · Allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) › Besondere Sachurteilsvoraussetzungen · Besondere Sachurteilsvoraussetzungen › Subsidiarität (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) · Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) › Zulässigkeit · Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 VwGO) › Entbehrlichkeit