Haftung eines beschränkt Geschäftsfähigen
In Anwendung der Rechtsgedanken aus § 105 BGB und §§ 107 ff. BGB gilt. Minderjährige haften allenfalls dann selbst aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB, wenn die Eltern der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts zugestimmt haben, § 107 BGB analog.
Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen