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Haftung eines beschränkt Geschäftsfähigen

In Anwendung der Rechtsgedanken aus § 105 BGB und §§ 107 ff. BGB gilt. Minderjährige haften allenfalls dann selbst aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB, wenn die Eltern der Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts zugestimmt haben, § 107 BGB analog.

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

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