§ 107 BGB
- § 107 BGB
- §§ 107 ff. BGB
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
10 Fundstellenin 6 Schemata
- 985, 986 und EBVSchema
Zurechnung der Bösgläubigkeit von Minderjährigen bei § 990 BGB:
- BGB ATSchema
Minderjährige, §§ 2, 106 BGB › Lediglich rechtlicher Vorteil, § 107 Fall 1 BGB · Ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht, wenn dem Minderjährigen kein unmittelbarer rechtlicher Nachteil… · Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich · Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Keine einheitliche Regelung für die übrigen… · Keine einheitliche Regelung für die übrigen Fälle. Vielmehr ist zwischen §§ 827, 828 BGB einerseits und den…
- DefinitionenSchema
Sorgerecht, elterliches › Inhalt
- Familie ErbSchema
Beschränkung der Vertretungsmacht der Eltern: Grundsätzlich ergibt sich die Vertretungsmacht aus § 1629 I 1…
- VertragsrechtSchema
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 / Abs. 3 BGB › Verletzung vorvertraglicher Pflichten i.S.v. § 241 Abs…
- KlausurbearbeitungSchema
Übliche Argumentationsmuster › Besondere Schutzbedürftigkeit