Im Beispiel
Wäre E geschäftsfähig gewesen, so hätte M seine Luxusverwendungen nach § XXX BGB nicht ersetzt bekommen. Daher sind ihm die Renovierungskosten grds. im Rahmen der §§ 994 ff. BGB nicht zu ersetzen. Anders jedoch hier, weil der Mieter bei vorzeitiger Rückgabe der Mietsache einen Verwendungsersatzanspruch auch aus § 812 BGB wegen der gesteigerten Nutzungsmöglichkeit des Vermieters hat.
Zivilrecht · 985, 986 und EBV