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Immer beachten

Referendariat

Verfahrensfehler können bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden, § 45 VwVfG, und ein Aufhebungsanspruch kann insoweit ausgeschlossen sein, § 46 VwVfG. Auch Ermessensfehler sind in Grenzen heilbar, § 114 Satz 2 VwGO.

Anwaltsklausur