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§ 114 VwGO

  • § 114 S. 2 VwGO
  • § 114 Satz 1 VwGO
  • § 114 Satz 2 VwGO
  • § 114 VwGO

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

8 Fundstellenin 5 Schemata

  • Anwaltsklausur ÖRSchema

    B. Gutachten › Taktisches Vorgehen

  • BehördenklausurSchema

    II.

  • VerwaltungsR ATSchema

    Unbestimmte Rechtsbegriffe · Wahl einer zulässigen Rechtsfolge: Ermessen · Verbot mit Genehmigungsvorbehalt · Teilbarkeit eines VA

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Überprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen und unbestimmten Rechtsbegriffen › Ermessensentscheidungen

  • VwGOSchema