§ 46 VwVfG
- § 46 VwVfG
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
12 Fundstellenin 6 Schemata
- Anwaltsklausur ÖRSchema
B. Gutachten › Taktisches Vorgehen
- BehördenklausurSchema
II.
- Definitionen ÖffRechtSchema
Folgen einer Verletzung der Zuständigkeitsregeln › Nichtigkeit
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges › Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann… · Sonstiges › § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO oft wichtig
- VerwaltungsR ATSchema
Unbeachtlichkeit der Rechtswidrigkeit eines VA gem. § 46 VwVfG: · Unbeachtlichkeit der Rechtswidrigkeit eines VA gem. § 46 VwVfG: › Mangel offensichtlich ohne Einfluss auf die… · Unbestimmte Rechtsbegriffe › Fachliche Urteile: Die Frage, ob eine Antwort richtig oder falsch, vertretbar… · Fehlerkategorien beim VA und Folgen › Die Rechtswidrigkeit stellt einen Verstoß gegen formelles oder…
- Verwaltungsrecht ATSchema
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes › es sei denn: · § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › Kausalität und Schaden