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§ 46 VwVfG

  • § 46 VwVfG

Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

12 Fundstellenin 6 Schemata

  • Anwaltsklausur ÖRSchema

    B. Gutachten › Taktisches Vorgehen

  • BehördenklausurSchema

    II.

  • Definitionen ÖffRechtSchema

    Folgen einer Verletzung der Zuständigkeitsregeln › Nichtigkeit

  • PraxishinweiseSchema

    Sonstiges › Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann… · Sonstiges › § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 1 AGVwGO oft wichtig

  • VerwaltungsR ATSchema

    Unbeachtlichkeit der Rechtswidrigkeit eines VA gem. § 46 VwVfG: · Unbeachtlichkeit der Rechtswidrigkeit eines VA gem. § 46 VwVfG: › Mangel offensichtlich ohne Einfluss auf die… · Unbestimmte Rechtsbegriffe › Fachliche Urteile: Die Frage, ob eine Antwort richtig oder falsch, vertretbar… · Fehlerkategorien beim VA und Folgen › Die Rechtswidrigkeit stellt einen Verstoß gegen formelles oder…

  • Verwaltungsrecht ATSchema

    Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes › es sei denn: · § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG › Kausalität und Schaden