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Keine Außenwirkung. Argument

Weisungen sind bereits keine Verwaltungstätigkeit, sondern Ausübung verfassungsrechtlicher Befugnisse. Für Streitigkeiten ist BVerfG zuständig, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG. Die anweisende Bundesregierung oder der zuständige Minister handelt nicht als Behörde i.S.v. § 35 VwVfG. Bei Bundesauftragsverwaltung sind Landesbehörden außerdem nur untergeordnete Dienststellen und keine selbstständigen Rechtsträger.

Öffentliches Recht · Verwaltungsrecht AT

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