§ 35 VwVfG
- § 35 Satz 1 VwVfG
- § 35 Satz 2 VwVfG
- § 35 VwVfG
Begriff des Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
13 Fundstellenin 5 Schemata
- Definitionen ÖffRechtSchema
Aufschiebende Wirkung › Voraussetzungen
- PraxishinweiseSchema
Sonstiges · Sonstiges › VA-Qualität einer Maßnahme (Abgrenzung zwischen VA und schlichtem Verwaltungshandeln) · Nie unter ermessensinterpretierende Verwaltungsvorschriften subsumieren, aber der Gedanke kann sich zueigen…
- VerwaltungsR ATSchema
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch: › Höhe der Entschädigung wird von der Behörde festgesetzt…
- Verwaltungsrecht ATSchema
Einordnung einer Maßnahme als VA · Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) · Ist äußere Form mehrdeutig, dann Abstellung auf Inhalt der Regelung. Unterscheide wie viele Anwendungsfälle… · Legaldefinition in § 35 VwVfG › Außenwirkung · Außenwirkung › Außenwirkung von Anordnungen unter Verwaltungsträgern · Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG) › Kriterien zur Einordnung einer Maßnahme als VA
- VwGO VerfahrensartenSchema
Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO)