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Konstruktives Misstrauensvotum

Art. 67 I 1 GG, Bundestag kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder, also der gesetzlichen Mitgliederzahl (Art. 121 GG), einen neuen Bundeskanzler wählen und den Bundespräsidenten um Entlassung des bisherigen sowie Ernennung des gewählten Kanzlers bitten. Unterschied zur Vertrauensfrage gem. Art. 68 GG: Die Vertrauensfrage wird vom Bundeskanzler gestellt, meist in Verbindung mit einem der Regierung besonders wichtigen Gesetzesentwurf, während die Initiative beim Misstrauensvotum vom Bundestag ausgeht. Beim (konstruktiven) Misstrauensvotum muss der Bundestag einen neuen Bundeskanzler wählen, bei

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