Zum Inhalt springen

§ 68 GG

  • Art. 68 GG
  • Art. 68 I 1 GG
  • Art. 68 I 2 GG
  • Art. 68 I GG
  • Art. 68, 63 IV 3 GG

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.

5 Fundstellenin 2 Schemata

  • PraxishinweiseSchema
  • StaatsorganisationsRSchema

    Legislaturperiode endet mit Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 39 I 2 GG) spätestens 30 Tage nach… · Sonstige Aufgaben · Wahl › Folge, wenn der Bundeskanzler mit der Vertrauensfrage scheitert: