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Maßgeblich allein Tätervorstellung. Folge

Nichtkenntnis des Strafausschließungsgrundes führt zur Strafbarkeit. Rechtsfolgen sind im weiteren hier umstritten: 1. Anwendung des § 16 Abs. 2 StGB analog = lediglich Fahrlässigkeitsprüfung; 2. Anwendung des § 35 Abs. 2 StGB analog = Vermeidbarkeitsprüfung. Argument: Persönliche Strafausschließungsgründe beruhen gerade auf Umständen, die die besondere Motivation und den Umfang der Schuld des Täters betreffen. Diesbezüglich ist aber gerade die Sicht des Täters entscheidend. Wer an das Vorliegen eines Umstandes glaubt, der einen persönlichen Strafausschließungsgrund zur Folge hat, befindet sic

Strafrecht · Vorsätzlich vollendetes Begehungsdelikt (nebst Irrtümern)

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