§ 16 StGB
- § 16 Abs. 1 Nr. 1 StGB
- § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB
- § 16 Abs. 1 Satz 1, § 17 StGB
- § 16 Abs. 1 Satz 2, § 15 StGB
- § 16 Abs. 1 StGB
- § 16 Abs. 2 StGB
- § 16 StGB
Irrtum über Tatumstände
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
15 Fundstellenin 10 Schemata
- § 153 (Falsche uneidliche Aussage)Schema
- § 185 StGBSchema
- § 242 StGB (Diebstahl); § 243 StGB (Besonders schwerer Diebstahl)Schema
- § 263 StGB (Betrug)Schema
Subjektiver Tatbestand › Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
- § 332 StGB (Bestechlichkeit)Schema
§ 334 StGB (Bestechung)
- BeteiligungSchema
Objektiver Tatbestand › Tatmittler weist Strafbarkeitsmangel auf, sog. Defekt. · Mittelbarer Einzeltäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB)
- DefinitionenSchema
Irrtum › Arten
- SchuldSchema
„Schuldform“ (Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtums) › Haupttheorien
- VorsatzSchema
Kognitives Element („Wissen“) · Kognitives Element („Wissen“) › Kein Tatbestandsirrtum (= Tatumstandsirrtum), § 16 Abs. 1 StGB
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Tatbestand › Subjektiver Tatbestand · Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe › Irrtum über das Bestehen von Tatumständen, die…