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Möglichkeit 2

Rückgriffskondiktion in Verhältnis zwischen A und B nach nachträglicher Fremdbestimmung der Leistung analog § 185 BGB. Argument: Vermeidung unbilliger Ergebnisse für den Fall der Vermögenslosigkeit des C. Zudem muss vermieden werden, dass C noch mal die Leistung fordern kann. Einschränkungen: Die Fremdbestimmung wirkt nur ex nunc, falls der wahre Schuldner schon gezahlt hat. Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen B und C bleiben nach den §§ 404 ff. BGB analog gegenüber A erhalten.

Zivilrecht · Bereicherungsrecht

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