§ 404 BGB
- § 404 BGB
- §§ 404 ff. BGB
- §§ 404, 406 BGB
- §§ 404, 412 BGB
Einwendungen des Schuldners
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
11 Fundstellenin 7 Schemata
- BereicherungsrechtSchema
Rechtsgrundlagen · Zessionsfälle, zB Sicherungszession einer in Wahrheit nicht bestehenden Forderung › Denkbar ist, die… · Wie wird der Fall bereicherungsrechtlich behandelt, dass zwei Personen auf dieselbe Schuld zahlen? Wie ist…
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Möglichkeiten, eine beim Besitzmittler befindliche Sache zu veräußern
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…
- VertragsrechtSchema
Rechtsfolge › Schuldnerschutz
- KlausurbearbeitungSchema
Übliche Argumentationsmuster › Besondere Schutzbedürftigkeit
- Schuldrecht ATSchema
Treuhänderische Abtretung › Inkassozession
- SicherungsübereignungSchema
Schicksal des Sicherungseigentum, wenn Sicherungsnehmer die gesicherte Forderung an Dritten