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§ 404 BGB

  • § 404 BGB
  • §§ 404 ff. BGB
  • §§ 404, 406 BGB
  • §§ 404, 412 BGB

Einwendungen des Schuldners

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

11 Fundstellenin 7 Schemata

  • BereicherungsrechtSchema

    Rechtsgrundlagen · Zessionsfälle, zB Sicherungszession einer in Wahrheit nicht bestehenden Forderung › Denkbar ist, die… · Wie wird der Fall bereicherungsrechtlich behandelt, dass zwei Personen auf dieselbe Schuld zahlen? Wie ist…

  • Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema

    Möglichkeiten, eine beim Besitzmittler befindliche Sache zu veräußern

  • GrundpfandrechteSchema

    Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…

  • VertragsrechtSchema

    Rechtsfolge › Schuldnerschutz

  • KlausurbearbeitungSchema

    Übliche Argumentationsmuster › Besondere Schutzbedürftigkeit

  • Schuldrecht ATSchema

    Treuhänderische Abtretung › Inkassozession

  • SicherungsübereignungSchema

    Schicksal des Sicherungseigentum, wenn Sicherungsnehmer die gesicherte Forderung an Dritten