Möglichkeit der Verpfändung einer Hypothek
Hypothek ist als akzessorisches Sicherungsrecht nicht selbständig verpfändbar. Möglich ist allerdings die Verpfändung der gesicherten Forderung, wobei auch diese in der Form des § 1154 BGB erfolgen muss. Nachteil: Hinsichtlich der Verpfändung ist nach § 1274 Abs. 1 Satz 2 BGB stets Übergabe des Briefs erforderlich. Bei der Sicherungsübertragung der Hypothek ist dies hingegen nicht zwingend. Es handelt sich hier um einen allgemeinen Nachteil der pfandrechtlichen Sicherheit gegenüber der nichtpfandrechtlichen Sicherheit.
Zivilrecht · Grundpfandrechte