Nach e.A. ist die betätigte Vollmacht unanfechtbar. Argument
Der Vertrauensgrundsatz für Geschäftspartner und Vertreter muss vorgehen. Dies ergibt sich aus einer Parallele der Anfechtung einer betätigten Vollmacht mit in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen. Im übrigen existiert wegen der Haftungskette eine unbillige Verteilung des Insolvenzrisikos: Der Vertreter haftet dem Partner aus § 179 BGB, da er ex tunc ohne Vollmacht gehandelt hat, der Geschäftspartner haftet dem Vertreter aus § 122 BGB. Folge: Der Vertreter trägt das Insolvenzrisiko für den Geschäftsherrn, der Geschäftspartner für den Vertreter.
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