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§ 294 ZPO

  • § 294 ZPO

Glaubhaftmachung

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

4 Fundstellenin 3 Schemata

  • § 153 (Falsche uneidliche Aussage)Schema

    § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt)

  • UrteilsformelSchema

    C. Vorläufige Vollstreckbarkeit

  • ZPOSchema

    Arrest, §§ 916 ff. ZPO · Einstweilige Verfügung, §§ 935 ff. ZPO › Anordnung der einstweilige Verfügung im sog. beschleunigten…