§ 257 StGB
- § 257 Abs. 1 StGB
- § 257 Abs. 3 2 StGB
- § 257 Abs. 3 Satz 1 StGB
- § 257 Abs. 3 StGB
- § 257 Abs. 3, § 258 Abs. 6 StGB
- § 257 Abs. 4 StGB
- § 257 StGB
- §§ 257 ff. StGB
- §§ 257, 26 StGB
Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.
9 Fundstellenin 7 Schemata
- § 246 StGB (Unterschlagung)Schema
Betätigung des Zueignungswillens › Tatbestandliches Ausscheiden der Unterschlagung bei „erneuter“ Zueignung…
- § 257 StGB (Begünstigung)Schema
- §§ 258, 258a StGB (Strafvereitelung)Schema
Tathandlung › Bezahlung der Geldstrafe für den Täter · Persönliche Strafausschließungsgründe
- §§ 259 ff. StGB (Hehlerei)Schema
- BeteiligungSchema
Beihilfe · Hilfe leisten › Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung (sog. sukzessive Beihilfe)
- DefinitionenSchema
Versuch › Stufen der Willensverwirklichung eines Vorsatzdelikts
- Vorsätzlich vollendetes BegehungsdeliktSchema
Strafe