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Norm und Systematik

Erweiterung des § 30 StGB (nur Verbrechen) auf falsche uneidliche Aussage und falsche Versicherung an Eides statt. Keine Anwendung des § 159 StGB durch teleologische Reduktion, wenn Tat lediglich zum (untauglichen) Versuch des § 153 StGB oder § 156 StGB und somit gar nicht zur Vollendung führen kann. Argument: Sonst Wertungswiderspruch zwischen § 159 StGB und mangelnder Versuchsstrafbarkeit der §§ 153, 156 StGB. Über § 159 StGB ist auch die Anstiftung zum tauglichen Versuch der §§ 153, 156 StGB strafbar. Argument: Andernfalls wäre versuchte Anstiftung strafbar, was nur für den tauglichen Versu

Strafrecht · § 153 (Falsche uneidliche Aussage)

Spezielle Regelung der mittelbaren Täterschaft, die ansonsten bei den Aussagedelikten nicht möglich wäre, da es sich um eigenhändige Delikte handelt.

Strafrecht · § 153 (Falsche uneidliche Aussage)

Widerrechtlich ist allgemeines Verbrechensmerkmal.

Strafrecht · 239 StGB

Spezialfall der Sachbeschädigung: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten fremden Tatobjekte; eigenständiges Delikt, subsidiär gegenüber §§ 306, 306b StGB; Versuch ist strafbar; Qualifikationstatbestände sind §§ 306b Abs. 1 und 306c StGB als erfolgsqualifizierte Delikte

Strafrecht · Brandstiftungsdelikte

Schwere Brandstiftung ohne konkreter Gefährdung: Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der genannten – nicht notwendigerweise fremden – Tatobjekte; abstraktes Gefährdungsdelikt: Schutz menschlichen Lebens; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.

Strafrecht · Brandstiftungsdelikte

Gemeingefährliches Delikt: Inbrandsetzen oder durch Brandlegung Zerstören der in § 306 StGB genannten – aber nicht notwendigerweise fremden (da hier kein Verweis auf die Fremdheit) – Tatobjekte; konkretes Gefährdungsdelikt: Gefahr einer Gesundheitsschädigung eines Menschen muss konkret vorliegen; Verbrechen; daher Versuchsstrafbarkeit; minder schwere Fälle in Abs. 3.

Strafrecht · Brandstiftungsdelikte

Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; erfolgsqualifiziertes Delikt; Verbrechen.

Strafrecht · Brandstiftungsdelikte

Qualifikation nur des § 306a StGB; Verbrechen, daher Versuchsstrafbarkeit

Strafrecht · Brandstiftungsdelikte

Erfolgsqualifikation sowohl des § 306 StGB als auch des § 306a StGB; Verbrechen (mit lebenslanger Freiheitsstrafe!); Versuchsstrafbarkeit.

Strafrecht · Brandstiftungsdelikte

Vier Varianten: Fahrlässige einfache Brandstiftung nach § 306 StGB (Abs.1); Fahrlässige schwere Brandstiftung ohne konkrete Gefährdung nach § 306a Abs. 1 StGB (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei die Brandstiftung vorsätzlich, die konkrete Gefahr aber fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 1); Fahrlässige schwere Brandstiftung mit konkreter Gefährdung nach §§ 306, 306a Abs. 2 StGB, wobei sowohl die Brandstiftung fahrlässig, als auch die konkrete Gefahr fahrlässig verursacht worden ist (Abs. 2).

Strafrecht · Brandstiftungsdelikte

Echtes Amtsdelikt. Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft einer nicht in § 339 StGB genannten Person sind nicht möglich. § 339 StGB entfaltet insoweit Sperrwirkung gegenüber anderen Tatbeständen, als eine Bestrafung z.B. wegen Freiheitsberaubung nur dann möglich ist, wenn der Richter zugleich wegen einer Rechtsbeugung bestraft wird.

Strafrecht · § 332 StGB (Bestechlichkeit)

Gesetzliche Anscheinsvollmacht; Argument: Wortlaut: „gilt als ermächtigt“ (a.A.: echte rechtsgeschäftliche Vollmacht).

Zivilrecht · Handelsrecht

Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft erforderlich.

Zivilrecht · Besitz

Besitzerwerbstatbestand, tatsächliche Sachherrschaft nicht erforderlich.

Zivilrecht · Besitz

Kein Erwerbstatbestand, keine eigenständige Regelung. Klarstellung, dass Sachherrschaft auch durch andere Person ausgeübt werden kann, sog. Besitzdiener. Die Beziehung des Besitzers zur Sache wird durch die Herrschaft des Besitzers über den Besitzdiener im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses vermittelt.

Zivilrecht · Besitz

Schutz der Nachlassgegenstände. Erbe wächst kraft gesetzlicher Fiktion in die Rechtsstellung des Erblassers.

Zivilrecht · Besitz

Rechtsnatur str.: tatsächliche Sachherrschaft, vermittelt durch die unmittelbare Sachherrschaft des Besitzmittlers [h.M.]; Fiktion, die in ihren Wirkungen teilweise der Sachgewalt gleichgestellt wird. Grundsätzlich sind alle Vorschriften über den Besitz auch auf den mittelbaren Besitzer anwendbar, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so in §§ 854 bis 856 BGB.

Zivilrecht · Besitz

Der Vergleich ist ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem zwischen den Parteien im Wege des gegenseitigen Nachgebens eine Feststellung getroffen und zumeist ein Ausgangsrechtsverhältnis geändert oder auch neu begründet wird. Vom Vergleich als schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft sind die etwaigen Erfüllungsgeschäfte, z.B. Abtretung, Verzicht, zu trennen. Der Vergleich ist dann synallagmatisch, wenn er gegenseitige, voneinander abhängige Pflichten begründet oder festlegt, jedoch nicht schon das gegenseitige Nachgeben als solches. Argument: Das Nachgeben ist Tatbestandsmerkmal, nicht Rechtsfol

Zivilrecht · Kapitel 3 Vertragliche und Quasi-vertragliche Sonderverbindungen

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