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§ 306 StGB

  • § 306 Abs. 1 StGB
  • § 306 Nr. 1-6 StGB
  • § 306 StGB
  • §§ 306–306c StGB
  • §§ 306 ff. StGB
  • §§ 306, 306a Abs. 2 StGB
  • §§ 306, 306b StGB

Brandstiftung

(1) Wer fremde 1.Gebäude oder Hütten, 2.Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3.Warenlager oder -vorräte, 4.Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, 5.Wälder, Heiden oder Moore oder 6.land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

4 Fundstellenin 1 Schema

  • 306 ff StGBSchema

    Allgemeines · § 306 StGB („einfache“ Brandstiftung) · § 306d StGB (Fahrlässige Brandstiftung)