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Notwehr

§ 32 StGB, § 227 BGB; Spezialtatbestand für die Reaktion auf rechtswidrige Angriffe durch andere. Doppelte Begründung des Rechts: Zum einen muss der Einzelne in der Lage sein, seine Rechtsgüter gegen Angriffe zu schützen (=individualrechtliche Begründung); zum anderen wird dadurch auch die gesamte Rechtsordnung geschützt. Notwehrrecht erlaubt daher auch sehr intensive Eingriffe; Anwendungsfeld: Verteidigung gegenüber Übergriffen anderer Menschen. Wegen der Prinzipien des Rechtsgüterschutzes und der Rechtsbewährung („das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“) spielt das in § 34 StGB enthaltene Güterabwägungsprinzip zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung verletzten Rechtsgut grundsätzlich keine Rolle. Ausnahmen im Bereich der "Gebotenheit der Notwehr" jedoch möglich. Notwehr ist nur gegen Rechtsgüter des Angreifers zulässig. Rechtsgüter von Außenstehenden dürfen ni

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