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Notwendigkeit des § 1155 BGB

Die Briefhypothek zirkuliert außerhalb des Grundbuchs durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefs, § 1154 Abs. 1 Satz 1 BGB und damit im Ergebnis ohne Rechtsscheinträger. Da der Grundbuchinhalt in diesem Falle unberührt bleibt, wäre an sich ein gutgläubiger Zeiterwerb der Hypothek unmöglich, weil der Zedent nicht durch das Grundbuch legitimiert wird. Um aber zu verhindern, dass die Briefhypothek faktisch von der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs ausgeschlossen wird, erweitert § 1155 BGB den Gutglaubensschutz des Grundbuchs um den Rechtsschein des Briefs, wenn eine Kette beglaubi

Zivilrecht · Grundpfandrechte

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