Positive Beeinträchtigung des Eigentums
Es gibt keinen Schutz gegen negative Einwirkungen, z.B. Entziehung von Licht oder Sicht. § 1004 BGB und § 906 BGB müssen konform ausgelegt werden, da nur durch diese Vorschrift ein Interessenausgleich geschaffen wird. § 906 BGB umfasst aber nur positive Einwirkungen. Keine analoge Anwendung, da bewusste Auslassung. Auch gibt es keinen Schutz gegen Immaterielle, d.h. ideelle oder ästhetische Einwirkungen, z.B. Bordell auf dem Nachbargrundstück. Entsprechend § 906 BGB ist eine Einwirkung nur bei sinnlich wahrnehmbaren, materiellen Beeinträchtigungen gegeben. Es besteht die Gefahr einer grenzenlo
Zivilrecht · Eigentumsschutz