Präklusion
Ausschluss der Geltendmachung eines Rechts, welches kein Anspruch ist. Ansprüche verjähren, § 194 Abs. 1 BGB, sonstige Rechte können nicht verjähren. Präklusion gilt vor allem für Gestaltungsrechte, z.B. §§ 121, 124 BGB für die Anfechtung, § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Widerruf oder § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Kündigung. Mit Ablauf der Ausschlussfrist erlischt das Recht ipso iure. Besonderheit: § 218 BGB. Dieser enthält zwar eine Ausschlussfrist für die Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 323 BGB, der Schuldner muss sich jedoch darauf berufen. Grund: Diese Ausschlussfrist ist mit der Verjährung des Leistungs- oder Nacherfüllungsanspruchs verknüpft.
Zivilrecht · Definitionen
Untergang eines Rechts durch Zeitablauf
Referendariat · Öffentliches Recht