§ 355 BGB
- § 355 Abs. 1 BGB
- § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB
- § 355 Abs. 2 BGB
- § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB
- § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB
- § 355 Abs. 3 3 BGB
- § 355 Abs. 3 BGB
- § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB
- § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB
- § 355 BGB
- §§ 355 Abs. 2, 312 Abs. 2 BGB
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
14 Fundstellenin 6 Schemata
- BGB ATSchema
Form › Formen des BGB
- DefinitionenSchema
- ErfüllungAnspruchsziel
Allgemein: Vertraglicher Primäranspruch
- VertragsrechtSchema
B. Verbraucherverträge · Haustürgeschäft, § 312 BGB › Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts · Teilzeitwohnrechtevertrag. § 485 Abs. 1 BGB › Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts · Fernabsatzvertrag, § 312d BGB › Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts · Informationspflichten des Unternehmers, der Waren im Fernabsatz vertreibt: · Widerruf nach § 495 i.V.m. § 355 BGB: › Fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts
- Rechtsvernichtende EinwendungenSchema
- Schuldrecht ATSchema
Rücktrittsgründe › gesetzlich