Privilegierende Spezialität
Besondere Form der Gesetzeskonkurrenz. Ein Strafgesetz, das den Täter privilegieren soll, weist alle Merkmale einer anderen (allgemeineren) Strafvorschrift auf, enthält darüber hinaus jedoch noch mindestens ein Merkmal, das den Sachverhalt unter einem speziellen Gesichtspunkt erfasst. In diesem Fall ist der Rückgriff auf den allgemeineren Tatbestand ausgeschlossen, da sonst die Privilegierung beseitigt würde. Beispiele: § 216 StGB im Verhältnis zu §§ 211, 212 StGB sowie § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB im Verhältnis zu § 240 StGB.
Strafrecht · Definitionen