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Auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge hervorruft. Beispiele: Besitzerwerb, § 854 BGB, Verarbeitung, § 950 BGB. Regeln über Rechtsgeschäfte gelten nicht, da kein rechtsgeschäftlicher Wille.

Zivilrecht · Definitionen

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