Realakt
Auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Willensbetätigung, die kraft Gesetzes eine Rechtsfolge hervorruft. Beispiele: Besitzerwerb, § 854 BGB, Verarbeitung, § 950 BGB. Regeln über Rechtsgeschäfte gelten nicht, da kein rechtsgeschäftlicher Wille.
Zivilrecht · Definitionen