§ 950 BGB
- § 950 Abs. 1 BGB
- § 950 Abs. 2 BGB
- § 950 BGB
Verarbeitung
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
14 Fundstellenin 7 Schemata
- § 292 StGB (Jagdwilderei)Schema
Tatobjekte
- 985, 986 und EBVSchema
EBV zur Zeit der Verwendungsvornahme. › Der BGH geht von einem sog. engen Verwendungsbegriff aus, wonach…
- DefinitionenSchema
- Delikts- und SchadensrechtSchema
Störung der gewerblichen Nutzung als Eigentumsverletzung › Wichtige Fälle
- Eigentumserwerb an beweglichen SachenSchema
Fahrnisverbindung, § 947 BGB · Verarbeitung, § 950 BGB · Verarbeitung, § 950 BGB › Anwendbarkeit · Anwendbarkeit › Abbedingbarkeit von § 950 BGB; vertragliche Regelung der Herstellereigenschaft (sog… · Verarbeitung, § 950 BGB › Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Wert der Ausgangsstoffe · Verarbeitung, § 950 BGB › Rechtsfolge
- Eigentumsvorbehalt und AnwartschaftsrechtSchema
Verlängerter Eigentumsvorbehalt › Zweck
- SicherungsübereignungSchema
Recht und Pflichten des Sicherungsgebers im Rahmen der Sicherungsabrede