Zum Inhalt springen
~/vertretbar
einstellungen

Abfrage

Legende

  • Norm
  • Definition
  • Argument, Ansicht
  • Beispiel
  • Erläuterung
  • Rechtsfolge
  • Rechtsstand
fehler melden

Rechtsfolge nach § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB

Gläubiger hat ein gesetzliches Rücktrittsrecht ohne Erfordernis einer Nachfristsetzung. Der Gläubiger kann aber Erfüllung verlangen nebst Verspätungsschaden gem. § 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB oder Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB. Letzteres nur nach Fristsetzung, da eine dem § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB entsprechende Regelung bei § 281 Abs. 2 BGB fehlt.

Zivilrecht · Schuldrecht Allgemeiner Teil

1 Definition aus dem BestandRechtsstandImpressumDatenschutz