Regelungsgehalt
Herausgabepflicht des Dritten bei unentgeltlicher Verfügung durch den Berechtigten, der sich auf § 818 Abs. 3 BGB beruft. § 822 BGB ist anwendbar, wenn der Berechtigte, der aus § 812 Abs. 1 Satz 1 F. 1 BGB in Anspruch genommen wird, sich wegen der unentgeltlichen Verfügung auf § 818 Abs. 3 beruft. Beispiel: Käufer eines Kfz verschenkt dieses an seinen Sohn; anschließend ficht der Verkäufer den Kaufvertrag wegen Irrtums an (Übereignung jedoch eben wirksam).
Zivilrecht · Bereicherungsrecht