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Schutz des ET, wenn Hypothekengläubiger Hypothek abtritt

Hier wird der Eigentümer durch § 1157 BGB geschützt („§ 1157 BGB ist der 404er des Hypothekenrechts“). Allerdings muss § 1157 BGB die Grundregel des § 404 BGB, wonach alle Einreden auch gegen den Zessionar geltend gemacht werden können, aus Gründen des Verkehrsschutzes modifizieren, so dass über §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB ein gutgläubig einredefreier Erwerb der Hypothek möglich ist.

Zivilrecht · Grundpfandrechte

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