§ 1157 BGB
- § 1157 BGB
- § 1157 Satz 1 BGB
- § 1157 Satz 2 BGB
- §§ 1157 Satz 1 i.V.m. 1192 Abs. 1 BGB
- §§ 1157 Satz 2 i.V.m. 892 BGB
- §§ 1157 Satz 2, 1192 Abs. 1, 892 ff. BGB
- §§ 1157 Satz 2, 892 BGB
- §§ 1157 Satz 2, 892 ff. BGB
- §§ 1157, 1192 BGB
Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek
Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen die Hypothek zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 892, 894 bis 899, 1140 gelten auch für diese Einrede.
4 Fundstellenin 2 Schemata
- Duldung der ZVAnspruchsziel
Keine Einreden › Gegen Zweiterwerber
- GrundpfandrechteSchema
Schuldner zahlt: An sich ist es für den Schuldner unerheblich, ob er auf die Forderung oder das dingliche… · Einwendungen gegen den Zweiterwerber › Einwendungen gegen die Hypothek · Wie nennt man das oben geschilderte Problem beiderseitigen Rückgriffsrechts kurz? Wie ist das Problem zu…