Zum Inhalt springen

Situation

Strafrecht

Zeuge unerreichbar abwesend. Reaktion: Früher vor einem Richter gemachte Aussage kann durch Protokollverlesung ersetzt werden, § 251 Abs. 1 StPO. Unter bestimmten Voraussetzungen auch Verlesung von nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen oder schriftlichen Äußerungen, § 251 Abs. 2 StPO. Verlesung auch statthaft, wenn Richter gegen Belehrungs- oder Benachrichtigungspflichten verstoßen hat. Das somit fehlerhafte richterliche Protokoll kann als Niederschrift über eine „andere Vernehmung“ nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden. Zusätzliche Vernehmung der Verhörsperson als Zeugen möglich. Notwend

StPO

Strafrecht

Erinnerungslücken des Zeugen. Reaktion: § 253 StPO gestattet förmlichen (§ 255 StPO) Vorhalt der früher protokollierten eigenen Aussage. In Ausnahme zu § 250 Satz 2 StPO gestatteter zusätzlicher Urkundenbeweis. Falls sich Zeuge trotz Vorhalts nicht erinnert, ist vollständige Verlesung und Verwertung früherer Vernehmung zulässig.

StPO

Strafrecht

Anwesender Zeuge macht in Hauptverhandlung erstmals von seinem Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52 ff. StPO, Gebrauch, § 252 StPO. Reaktion: Vernehmende Richter kann (auch Zivil- oder Laienrichter) als Zeuge über den Inhalt der früheren Aussage vernommen werden.

StPO

Strafrecht

Zu vernehmender Richter kann sich wegen der Vielzahl an Vernehmungsvorgängen nicht mehr an die Einzelheiten erinnern. Reaktion: Als Gedächtnisstütze kann ihm das aufgrund des § 250 Satz 2 StPO an sich nicht verlesbare Vernehmungsprotokoll formlos vorgehalten und notfalls verlesen werden (sog. Vernehmungsbehelf). Beweismittel bleibt jedoch nur Zeugenaussage des Richters.

StPO