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Situation

Zeuge unerreichbar abwesend. Reaktion: Früher vor einem Richter gemachte Aussage kann durch Protokollverlesung ersetzt werden, § 251 Abs. 1 StPO. Unter bestimmten Voraussetzungen auch Verlesung von nichtrichterlichen Vernehmungsprotokollen oder schriftlichen Äußerungen, § 251 Abs. 2 StPO. Verlesung auch statthaft, wenn Richter gegen Belehrungs- oder Benachrichtigungspflichten verstoßen hat. Das somit fehlerhafte richterliche Protokoll kann als Niederschrift über eine „andere Vernehmung“ nach § 251 Abs. 2 StPO verlesen werden. Zusätzliche Vernehmung der Verhörsperson als Zeugen möglich. Notwend

Strafrecht · StPO

Erinnerungslücken des Zeugen. Reaktion: § 253 StPO gestattet förmlichen (§ 255 StPO) Vorhalt der früher protokollierten eigenen Aussage. In Ausnahme zu § 250 Satz 2 StPO gestatteter zusätzlicher Urkundenbeweis. Falls sich Zeuge trotz Vorhalts nicht erinnert, ist vollständige Verlesung und Verwertung früherer Vernehmung zulässig.

Strafrecht · StPO

Anwesender Zeuge macht in Hauptverhandlung erstmals von seinem Zeugnisverweigerungsrecht, §§ 52 ff. StPO, Gebrauch, § 252 StPO. Reaktion: Vernehmende Richter kann (auch Zivil- oder Laienrichter) als Zeuge über den Inhalt der früheren Aussage vernommen werden.

Strafrecht · StPO

Zu vernehmender Richter kann sich wegen der Vielzahl an Vernehmungsvorgängen nicht mehr an die Einzelheiten erinnern. Reaktion: Als Gedächtnisstütze kann ihm das aufgrund des § 250 Satz 2 StPO an sich nicht verlesbare Vernehmungsprotokoll formlos vorgehalten und notfalls verlesen werden (sog. Vernehmungsbehelf). Beweismittel bleibt jedoch nur Zeugenaussage des Richters.

Strafrecht · StPO

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