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§ 250 StPO

  • § 250 Satz 1 StPO
  • § 250 Satz 2 StPO
  • § 250 Satz 2, § 254 Abs. 1 StPO
  • § 250 StPO
  • §§ 250–257 StPO

Grundsatz der persönlichen Vernehmung

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.

8 Fundstellenin 1 Schema

  • StPOSchema

    Grundsätze der Verfahrensdurchführung und der Beweiserhebung · Zulässigkeit › Ausnahmen · Unmittelbarkeit der Beweiserhebung, §§ 250-257 StPO · Unmittelbarkeit der Beweiserhebung, §§ 250-257 StPO › Rechtsfolgen des § 250 StPO · Beweissurrogate · Beweissurrogate › Zeugnis des vernehmenden Richters