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§ 2229 BGB

  • § 2229 Abs. 1 BGB
  • § 2229 BGB

Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

8 Fundstellenin 4 Schemata

  • BGB ATSchema

    Geltung der §§ 104 ff. BGB im nichtrechtsgeschäftlichen Bereich › Gesetzliche Regelungen über die Behandlung…

  • DefinitionenSchema
  • ErbrechtSchema

    Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Wirksamkeit · Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments, §§ 2265 ff. BGB › Wirksame Testamentserrichtung · Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB › Wirksame Verfügung von Todes wegen

  • Familie ErbSchema

    Wirksame Verfügung von Todes wegen · Wirksame Testamentserrichtung · Gewillkürte Erbfolge, §§ 1937, 1941 BGB › Wirksame Verfügung von Todes wegen