§ 2275 BGB
- § 2275 Abs. 1 BGB
- § 2275 BGB
Voraussetzungen
Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.
3 Fundstellen
- DefinitionenSchema
- ErbrechtSchema
Prüfung einer wirksamen Verfügung von Todes wegen › Wirksamkeit
- Familie ErbSchema
Wirksame Verfügung von Todes wegen