Trennungsprinzip
Grundsatz, dass neben dem Verpflichtungsgeschäft ein weiteres, davon rechtlich getrennt behandeltes Rechtsgeschäfts erforderlich ist, um die Rechtslage zu ändern. Beispiel: Verpflichtungsgeschäft ist Kaufvertrag nach § 433 BGB, Übereignung der Kaufsache richtet sich jedoch nach den §§ 929 ff. BGB. Dingliche Zuordnung einer Sache ändert sich also nicht bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft, sondern erst mit dem Verfügungsgeschäft.
Zivilrecht · Definitionen
Vor- und Nacherbschaft; § 2113 BGB gilt für Nachlass 1 – Das Vermögen des Verstorbenen geht über das Eigentum des Längstlebenden als sog. Vorerbschaft, welches vom Vermögen getrennt wird. Nach dessen Tod erbt der Letztbedachte in Form der Nacherbschaft bzgl. der Vorerbschaft und in Form der Vollerbschaft bzgl. des sonstigen Vermögens des Längstlebenden.
Zivilrecht · Erbrecht