Unkenntnis
Strafe wegen vollendetem milderem Delikt in Tateinheit mit versuchtem schweren Delikt. Argument: Entscheidend ist objektive Sachlage. Irrige Annahme: Es gilt § 16 Abs. 2 StGB: Bestrafung wegen des milderen Delikts (spielt oft i.V.m. § 216 StGB eine Rolle).
Strafrecht · Vorsatz