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Vertypung in §§ 164, 166 Abs. 1 BGB, Aussage

Tatbestand des Rechtsgeschäfts wird allein vom Vertreter gesetzt, lediglich Rechtswirkungen der Stellvertretung treffen den Vertretenen. Folge: Für Geschäftsfähigkeit, Form, Relevanz von Willensmängeln und die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände kommt es allein auf den Vertreter an. Auch bei der Auslegung der vom Vertreter empfangenen Willenserklärung ist dessen Empfängerhorizont maßgeblich. Gesetzliche Durchbrechungen: § 165 BGB (beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters unerheblich) und § 166 Abs. 2 BGB (kein guter Glaube bei weisungsgebundenem Vertreter)

Zivilrecht · BGB AT

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