Vorleistungsfälle
Hat eine Partei vorgeleistet und ist die Sache bei der anderen Partei untergegangen, so ist der Vorleistende gar keinem Bereicherungsanspruch der anderen Seite ausgesetzt. Denn die andere Partei hat ja noch gar keine eigene Leistung erbracht, die sie zurückfordern könnte. Da der Vorleistende somit keinem Anspruch aus § 812 BGB ausgesetzt ist, kann er auch keine Entreicherung nach § 818 BGB geltend machen. Die Saldierung durch den Vorleistenden geht also ins Leere. Beispiel: V hat die Sache geliefert, der Kaufpreis ist gestundet. Geht die Sache nun unter und zeigt sich dann die Nichtigkeit des
Zivilrecht · Bereicherungsrecht