Weiter Verwendungsbegriff
Jede Aufwendung, die der Sache zugute kommt, unabhängig von der Veränderung der Sache. Argument: Schutz des unrechtmäßigen Besitzers, der im Vertrauen auf den Bestand des Besitzes Aufwendungen gemacht hat. Fallen diese nicht unter die §§ 994 ff. BGB hat er keine Ersatzmöglichkeit (§§ 812 ff. BGB sind verdrängt).
Zivilrecht · 985, 986 und EBV